Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

 

1. Geltungsbereich
Die AGB können jederzeit durch die Egli Plastic AG geändert werden. Massgebend ist die, zum Zeitpunkt der Bestellung geltende Version der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Abweichungen dieser AGB bedürfen der Schriftlichkeit und die daraus folgende Vereinbarung ist von beiden Parteien zu unterzeichnen.


2. Angebot
Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend, auch nach Annahme des Angebotes durch den Käufer. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers als zweifelhaft erscheinen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle von Kriegs- und Umweltkatastrophen gelten Tagespreise.


3. Preise
Den im Angebot des Verkäufers genannten Preisen liegt die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehende Kalkulation zugrunde. Die Gültigkeit dieser Preise setzt eine unveränderte Rohstoffpreissituation und ungestörte Rohstoffversorgung voraus. Daher sind Preisänderungen dem Verkäufer vorbehalten. Bei einem Warenbestellwert unter Fr. 30.00, wird ein Kleinmengenzuschlag von Fr. 10.00 in Rechnung gestellt. Zusätzlich fällt, bei Abweichung zur Preiseinheit auf der Preisliste, ein Auszählzuschlag von CHF 7.50 pro Artikel an.
Alle Preise, sofern nicht anders angegeben, sind zuzüglich der aktuellen MwSt und Versand-/Transportkosten zu verstehen.


4. Zahlungsbedingungen
Die Rechnung wird am Liefertag oder den darauffolgenden Tagen ausgestellt.
Die Zahlung ist innerhalb 30 Tagen netto zu tätigen. Anderslautende Bedingungen sind nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Verkäufer gültig. Unberechtigte Abzüge werden im Nachhinein mit einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 20.00 in Rechnung gestellt. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt Verzugszinsen zu berechnen. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge ist der Verkäufer zu keinen weiteren Lieferungen verpflichtet. Wechselzahlungen sind ausgeschlossen. Der Verkäufer behält sich vor, bei Neukunden oder Auslandkunden, eine Vorauszahlung oder Anzahlung zu verlangen.
Rechnungen, Gutschriften, Zahlungserinnerungen und 1. Mahnungen werden aus ökologischen Gründen nur noch per E-Mail verschickt, ausser der Kunde wünscht diese explizit in Papierform.
2. Mahnungen erfolgen per Post, 3. und sogleich letzte Mahnungen per Einschreiben. Ab der ersten Mahnung ist ein Zuschlag von CHF 20.00 pro Mahnstufe zu entrichten.


5. Gefahrenübergang
Nach dem Zustandekommen des Vertrags (mündlich oder schriftlich), also nach Vorliegen der Auftragsbestätigung, geht die Gefahr auf den Verbraucher über.


6. Lieferung und Lieferzeit
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn der Verkäufer die Versandkosten trägt oder den Transport selbst durchführt.
Wir sind stets bemüht, die angegebenen Lieferzeiten einzuhalten. Eine Einhaltung der Lieferzeit setzt jedoch einen ungestörten Arbeitsprozess und eine ungestörte Rohstoffversorgung voraus. Höhere Gewalt, Pandemie, Krieg, Streik, Sturm, Feuer- und Wasserschäden verlängern die Lieferzeit. Vertragsrücktritt, Inverzugsetzung oder Schadenersatzansprüche infolge Verzögerungen sind daher für den Abnehmer ausgeschlossen, insbesondere bei Spezialanfertigungen. Können die bestellten Waren infolge unverschuldeter Ereignisse überhaupt nicht geliefert werden, erwachsen dem Käufer dadurch keinerlei Ansprüche. Vorauszahlungen werden in so einem Fall umgehend zurückerstattet.


7. Rücknahmen
Rücknahmen oder Austausch ausgeschlossen. Auf Verlangen wird gerne ein (Hand-)Muster zur Verfügung gestellt, damit Grösse, sowie Qualität getestet werden kann.


8. Verpackungen
Einwegverpackungen sind, sofern nicht anders angegeben, im Preis inbegriffen. Spezial- und Extraverpackungen werden in Rechnung gestellt. Euro-Paletten, Tauschgeräte usw. werden dem Käufer in Rechung gestellt, sofern sie nicht in gutem Zustand franko Werk, des Verkäufers, retourniert, bzw. bei der Speditionsfirma ausgetauscht werden.


9. Abrufaufträge
Lieferungen auf Abruf sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Der Bezug der Waren hat spätestens 12 Monate nach der ersten Lieferung zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist, werden die nicht bezogenen Waren dem Käufer geliefert und in Rechnung gestellt. Der Verkäufer behält sich vor, nach Ablauf der Frist, eine angemessene Lagerkostenentschädigung pro angebrochenen Monat in Rechnung zu stellen.


10. Muster, Modelle, Entwürfe und Schutzrechte
Muster, Modelle, Entwürfe und andere Vorarbeiten werden gesondert berechnet, auch wenn im Rahmen der Offerte kein Auftrag erfolgt. Muster und Entwürfe bleiben Eigentum des Verkäufers und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht anderweitig verwendet oder vernichtet werden. Durch die Vergütung von Kosten für Reinzeichnungen, Orginale, Filme, Druckformen, Werkzeuge usw. erwirbt der Käufer kein Eigentumsrecht an diesen Gegenständen. Für die Ausführung von Aufträgen nach Modellen, Mustern und Zeichnungen des Käufers leistet dieser dem Verkäufer gegenüber Gewähr, dass dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Warenmuster die vorab an den Kunden verschickt werden, stammen in der Regel nicht aus der gleichen Charge wie die Originalartikel. Aus diesem Grund kann es bei der Lieferung zu leichten Abweichungen in Abmessung und Materialbeschaffenheit kommen.


11. Mass- und Stückzahl-Toleranzen, Ausführung
Aus produktionstechnischen Gründen können geringe Masstoleranzen (+/- 10%) und Stärketoleranzen (bei Beuteln bis 0.015 mm Stärke = +/- 22% Abweichung, ab 0.015 – 0.025 mm = +/- 15 % und ab 0.025 mm = +/- 13 %) nicht ausgeschlossen werden. Zählfehler oder Auslesemängel von 5% sind ebenfalls nicht auszuschliessen. Gewisse Beutel können aus produktionstechnischen Gründen bei der Beutelöffnung kleine Nadeleinstiche / Perforationslöcher aufweisen. Diese beeinträchtigen die Qualität des Beutels nicht. Qualität und Farben der Beutel können auch innerhalb einer Produktionscharge leichte farbliche Unterschiede aufweisen. Sämtliche dieser aufgezählten Abweichungen geben keinen Anlass zur Beanstandung.


12. Mengenabweichungen
Bei allen Sonderanfertigungen (keine Produkte ab Lager) behält sich der Verkäufer eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 25% der bestellten Menge, unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge, vor.


13. Lebensmittelechte Verpackungen
Bei den Lagerartikeln ist in der Preisliste und im Online-Shop explizit angegeben, wenn sie lebensmittelecht sind. Ist nichts vermerkt, darf die Verpackung nicht für den direkten Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden. Bei Spezial-Anfertigungen muss speziell angegeben werden, wenn das Packmittel als Lebensmittel-Primärverpackung verwendet wird. Dies wird durch uns schriftlich bestätigt. Nur dann darf eine Packung auch als solche benutzt werden.
14. Lagervorschriften
Wir empfehlen dringend folgende Lagerbedingungen für sämtliche Beutel/Folien:
Die Produkte vor direkter Sonneneinstrahlung schützen, trockene Lagerung (optimale Luftfeuchtigkeit: ca. 50%), Lagertemperatur 5-30°C, angebrochene Ware wieder sorgfältig und vor Licht geschützt verpacken. Lagerdauer: Bei empfohlener, sachgemässer Lagerung mind. 12 Monate, erfahrungsgemäss jedoch in der Regel länger.


15. Druck
Der Verkäufer verwendet für den Druck handelsübliche Druckfarben. Eine besondere Gewähr für Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Reibungsbeständigkeit usw. kann vom Verkäufer nicht übernommen werden. Kleinere Abweichungen der Farbnuancen, der Druckstellung und des Druckes, auch innerhalb einer Lieferung, berechtigt den Käufer nicht zur Reklamation. Der Käufer haftet allein für den Druckinhalt (Bilder, Grafiken, Schriften, etc.) und alle rechtlichen Folgen daraus. Er ist allein dafür verantwortlich, im Vorfeld abzuklären dass keine Rechte Dritter verletzt werden.

Filme und Klischees, die auf Wunsch des Käufers angefertigt werden, bleiben Betriebsgegenstand der Druck ausführenden Firma. Das Gut zum Druck, welches vom
Kunden vor Produktionsbeginn freigegeben werden muss, ist verbindlich. Es können aus technischen Gründen Steuermarken mitgedruckt werden, die nicht auf dem
GzD ersichtlich sind. Diese geben keinen Anlass zur Reklamation.
Klischees sind aufgrund des Alterungsprozesses in der Regel bis 2 Jahre haltbar. In seltenen Fällen können Klischees auch länger verwendet werden, dies wird bei
Auftragsklarheit jeweils überprüft, ansonsten muss ein neues Klischee erstellt werden.
Im Vorfeld der Produktion erhält der Käufer das Gut-zum-Druck, welches sehr genau geprüft werden muss, da es als definitive Druckvorlage dient.
Nachträgliche Änderungen sind nicht mehr möglich.
Ab der Druckfreigabe, die vom Käufer erteilt wird, beginnt die Lieferzeit zu laufen.
Achtung: Druckfarben sind nicht lebensmittelecht und dürfen nicht in Kontakt mit Lebensmitteln kommen. Wird es vom Kunden explizit angefragt, ist eine Produktion
mit lebensmittelechten Farben gegen Aufpreis in der Regel möglich.


16. Zertifikate, Konformitätserklärungen
Auf Wunsch erstellt der Verkäufer, wo möglich, gerne eine Konformitätserklärung für gelieferte Produkte. Werden Labortests oder spezielle Bestätigungen nach Vorgabe des Käufers gefordert, behält sich der Verkäufer vor, den zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen. Das gleiche gilt für Dokumente für Artikel deren Bestellung mehr als ein Jahr zurück liegt.


17. Mängelrüge
Der Käufer ist gehalten, die gelieferte Ware sofort nach Erhalt zu kontrollieren. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens aber innert 8 Tagen nach Erhalt der Ware dem Verkäufer schriftlich zu melden. Das Recht zur Mängelrüge für offensichtliche Mängel erlischt in jedem Fall drei Monate nach Erhalt der Lieferung. Versteckte Mängel können während der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden, müssen aber sofort nach Entdeckung des Mangels gerügt werden. Für Unternehmen gilt die Gewährleistungsfrist von 3 Monaten, für Privatpersonen gelten die gesetzlichen Fristen. OR 210 + 371.
Mängelrüge befreit nicht vor der Zahlungspflicht.
Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle festzustellen. Ohne ausdrückliches schriftliches Einverständnis des Verkäufers kann die Ware nicht dem Verkäufer zurückgesandt werden. Bei berechtigten Mängelrügen steht es dem Verkäufer frei, entweder in angemessener Frist Ersatz zu liefern oder eine entsprechende Preisreduktion zu gewähren.
Der Käufer sorgt dafür, dass die gelieferte Ware sachgemäss gelagert wird. Die dem Käufer übergebenen Lagervorschriften sind unbedingt einzuhalten. Der Käufer trägt dafür die Beweislast. Nicht sachgemässe Lagerung durch den Käufer schliesst jeden Schadenersatz aus. Sofern die fehlerhafte Ware (wie in den Ziff. 11+12. hiervor festgelegt), die branchenüblichen Toleranzen nicht überschreitet, ist der Käufer nicht berechtigt Mängelrüge zu erheben.


18. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen bezahlt hat. Bei Verarbeitung der Ware erwirbt der Verkäufer das Eigentum, bzw. das Miteigentum an dem neuen Erzeugnis. Bei Weiterveräusserung tritt der Käufer sämtliche Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräusserung an den Verkäufer ab.


19. Haftung, Haftungsausschluss für fremde Links
Verweise und Links auf Webseiten Dritter, liegen ausserhalb unseres Verantwortungsbereichs. Es wird jegliche Verantwortung für solche Webseiten und deren Inhalt abgelehnt. Der Zugriff und die Nutzung solcher Webseiten erfolgen auf eigene Gefahr der nutzenden Personen.


20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort des vorliegenden Vertrages befindet sich, auch bei Auslandsgeschäften, am Sitz des Verkäufers in Dällikon/ZH (Schweiz). Der vorliegende Vertrag untersteht auch bei Auslandsgeschäften, schweizerischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten, die sich aus der Erfüllung und/oder der Auslegung dieses Vertrages ergeben, wählen die Parteien, auch bei Auslandsgeschäften, Dällikon/ZH (Schweiz) als Gerichtsstand und anerkennen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte an diesem Ort. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, am Wohnort resp. Sitz des Käufers oder am Ort seiner Zweigniederlassung zu klagen. Die Parteien bestätigen, dass ihre Aufmerksamkeit, ganz besonders auf die vorliegende Bestimmung und ihre Tragweite, gerichtet worden ist.


21. Weitere Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine, dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. OR Art. 20, Abs. 2.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form.

Dällikon/ZH, 5. Juli 2023 (ersetzt alle bisherigen Versionen)