Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version 23.03.2018

 

 

1

 

Allgemeines

1.1

 

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind auf alle Lieferungen und Leistungen von Sirius Engineering GmbH anwendbar, insbesondere wenn der Besteller regelmässig bei Sirius Engineering GmbH bestellt. Es wird dann unwiderlegbar angenommen, dass der Besteller von den Bedingungen Kenntnis erhalten und sie akzeptiert hat. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.

1.2

Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

1.3

Angebote ohne Annahmefrist sind unverbindlich.

1.4

Der Vertrag mit dem Besteller kommt durch schriftliche Annahme durch Sirius Engineering GmbH zustande.

1.5

Elektronische Unterschriften, die dem Stand der Technik entsprechend und im Einklang mit den jeweils gültigen Gesetzen abgegeben werden, sind erlaubt und bindend. Sie ersetzen wo möglich die physische Unterschrift.

1.6

Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Vereinbarung ersetzen.

 

2

 

Umfang der Lieferung und Leistungen

2.1

Die Lieferungen und Leistungen von Sirius Engineering GmbH sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Sirius Engineering GmbH ist ermächtigt, Änderungen, die zur Verbesserung führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirkt.

2.2 Personalisierte alkoholhaltige Getränke aus dem Webshop werden nur an Personen mit einem Mindestalter von 18 Jahren abgegeben. Bei deren Bestellung ist die Bestätigung des Alters zwingend. Nicht peronalisierte alkoholhaltige Getränke werden nicht angeboten.

 

3

 

Pläne, technische Unterlagen und Werkzeuge

3.1

Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

3.2

Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

3.3

Werkzeuge und Formen aller Art, mit Ausnahme der vom Besteller zur Verfügung gestellten, sind in jedem Fall Eigentum von Sirius Engineering GmbH.

 

4

 

Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen

4.1

Der Besteller hat Sirius Engineering GmbH spätestens beim Erhalt der Offerte auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen beziehen.

4.2

Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Bestellers, auf welche dieser Sirius Engineering GmbH gemäss Ziffer 4.1 hingewiesen hat. Zusätzliche oder andere Schutzvorschriften werden insoweit eingehalten, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

 

5

 

Preise

5.1

Alle Preise verstehen sich - mangels anderweitiger Vereinbarung - netto, ab Werk (Incoterms neueste Version), ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizerfranken ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie zum Beispiel für Fracht, Versicherungen, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Angaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden oder sie gegen entsprechenden Nachweis Sirius Engineering GmbH zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.

5.2

Sirius Engineering GmbH behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. In diesem Fall erfolgt die Preisanpassung entsprechen der Teuerung. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem wenn:

a) die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziffern 8.1 und 8.3 genannten Gründe verlängert wird, oder

b) Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder

c) die Konstruktion, das Material und/oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten   
    Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren bzw. der Besteller auf
    Vorschriften Normen gemäss 4.1 zu spät hingewiesen hat.

 

6

 

Zahlungsbedingungen

6.1

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Zahlungen vom Besteller 30 Tage ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen zu leisten.

6.2

Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, einen Verzugszins in gleicher Höhe, wie er für ungesicherte Kontokorrentkredite durch Schweizer Banken gefordert wird, jedoch von mindestens 5% zu entrichten. Die Zahlung von Verzugszinsen befreit den Besteller nicht von seiner Zahlungspflicht, seinen übrigen Vertragspflichten oder seiner Pflicht, Schadenersatz zu leisten.

6.3

Eine Verrechnung gegenseitiger Forderungen aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist nur mit anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderung möglich.

 

7

 

Widerrufsrecht für Artikel aus unserem Webshop

7.1

Das 10-tägige Widerrufsrecht gilt nur für Bestellungen aus unserem Webshop.

Für widerrufsberechtigte Ware gilt die Frist als eingehalten, wenn der Kunde den schriftlichen Widerruf per Email oder Brief innerhalb der Frist an Sirius Engineering GmbH abschickt. Der Widerruf bedarf keiner Begründung. Die Ausübung des Widerrufsrechts führt zu einer Rückabwicklung des Vertrages. Der Kunde muss die Waren innert 10 Kalendertagen nach dem Widerruf originalverpackt, komplett mit allem Zubehör und zusammen mit dem Lieferschein an die Geschäftsadresse von Sirius Engineering GmbH zurücksenden. Rücksendungen an Sirius Engineering GmbH erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

7.2 In folgenden Fällen wird kein Widerrufsrecht gewährt:
Wenn der Vertrag eine bewegliche Sache zum Gegenstand hat, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet ist oder schnell verderben kann (z.B. Lebensmittel und Getränke). Wenn der Vertrag eine bewegliche Sache zum Gegenstand hat, die nach Vorgaben des Konsumenten angefertigt wird oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten ist (z.B. Persönliche Gravuren, Bedruckungen, usw.). Gravuren auf Leder, Kork, Holz und anderen natürlichen Materialien können farblich unterschiedlich ausfallen. Wenn der Vertrag eine bewegliche Sache zum Gegenstand hat, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach Erhalt der Ware entfernt wurde.
7.3 Sirius Engineering GmbH behält sich vor, für Beschädigungen, übermässige Abnutzung oder Wertverlust aufgrund unsachgemässem Umgang eine angemessene Entschädigung zu verlangen und die Wertminderung vom bereits bezahlten Kaufpreis abzuziehen oder dem Kunden in Rechnung zu stellen.

 

8

 

Eigentumsvorbehalt

8.1

Sirius Engineering GmbH bleibt Eigentümer ihrer gesamten Lieferungen und Leistungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.

 

9

 

Lieferfrist

9.1

Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist sowie die technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldungen an den Besteller abgesandt worden sind bzw. Sirius Engineering GmbH im Falle von Leistungen Leistungsbereitschaft angezeigt hat.

9.2

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten, insbesondere der Zahlungs- und Mitwirkungspflichten durch den Besteller ohne Kostenfolge für Sirius Engineering GmbH voraus.

9.3

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Sirius Engineering GmbH die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht.

9.4

Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziffern 8.1 bis 8.3 sind analog anwendbar.

9.5

Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen stehen dem Besteller weder Rücktrittsrechte noch andere Ansprüche wie Minderung oder Schadenersatz zu.

 

10

 

Übergang von Nutzen und Gefahr

10.1

Nutzen und Gefahr gehen bei reinen Lieferverträgen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über, bzw. bei Werk(liefer)verträgen spätestens mit Beginn der Nutzung von Lieferungen und Leistungen.

10.2

Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die Sirius Engineering GmbH nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

 

11

 

Versand, Transport und Versicherung

11.1

Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind Sirius Engineering GmbH spätestens bei der Bestellung bekannt zu geben. Der Transport erfolgt ex-works (Incoterms neueste Version) auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller nach Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

11.2  

Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

 

12

 

Prüfung und Abnahme der Lieferungen

12.1

Sirius Engineering GmbH prüft die Lieferungen und Leistungen mit eigenüblicher Sorgfalt vor Versand bzw. nach Leistungserbringung. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

12.2

Der Besteller hat die (Teil-)Lieferungen und (Teil-)Leistungen innerhalb angemessener Frist (sieben Arbeitstage) zu prüfen und Sirius Engineering GmbH eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die (Teil-)Lieferungen und (Teil-)Leistungen als genehmigt.

12.3

Sirius Engineering GmbH hat die ihr gemäss Ziffer 11.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihr hierzu Gelegenheit gegeben. Nach der Behebung findet auf Begehren des Bestellers oder von Sirius Engineering GmbH eine Abnahmeprüfung statt.

12.4

Die Lieferung oder Leistung gilt auch dann als genehmigt, sobald der Besteller die (Teil-)Lieferungen oder (Teil-)Leistungen von Sirius Engineering GmbH nutzt bzw. nutzen kann.

12.5

Wegen Mängeln irgendwelcher Art an (Teil-)Lieferungen oder (Teil-)Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 11 sowie Ziffer 12 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.

 

13

 

Gewährleistung, Haftung für Mängel

13.1

Gewährleistungsfrist

a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Im Falle von   
    Leistungen beginnt die Garantie nach Beendigung der Leistungserbringung und dauert 12 Monate.

b) Für ersetzte oder reparierte Teile endet die Gewährleistungsfrist beim Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist
    gemäss vorhergehendem Absatz.

c) Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen
    vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend geeignete Massnahmen zur
    Schadensminderung trifft und Sirius Engineering GmbH schriftlich Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

13.2

Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung

a) Sirius Engineering GmbH verpflichtet sich unter Ausschluss jedwelcher anderer Ansprüche auf schriftliche
    Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen von Sirius Engineering GmbH, die nachgewiesenermassen 
    infolge schlechten Materials, fehlerhaften Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der 
    Gewährleistungsfrist unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen.
    Ersetzte Teile werden Eigentum von Sirius Engineering GmbH. Sirius Engineering GmbH trägt die in ihrem Werk 
    anfallenden Kosten der Nachbesserung. Kosten des Ersatzes und der Nachbesserung ausserhalb des Werks von
    Sirius Engineering GmbH werden vom Besteller getragen.

b) Sirius Engineering GmbH verpflichtet sich unter Ausschluss jedwelcher anderer Ansprüche auf schriftliche
    Aufforderung des Bestellers alle Leistungen von Sirius Engineering GmbH, die nachgewiesenermassen infolge von
    mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als
    möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen.

13.3

Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird nur für jene Eigenschaften übernommen, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Es sei denn, dass eine längere Frist zugesichert wurde. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat Sirius Engineering GmbH Anspruch darauf, Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Hierzu hat der Besteller Sirius Engineering GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises.

13.4

Von der Gewährleistung und Haftung von Sirius Engineering GmbH ausgeschlossen sind Schäden an den von Sirius Engineering GmbH gelieferten Produkten, die nachgewiesenermassen nicht infolge schlechten Materials, fehlerhaften Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, wie zum Beispiel Schäden infolge Abnützung (durch allgemeine Abnützung wie auch durch Überlastung, Witterungsverhältnisse, EMV, etc.), mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse sowie infolge anderer Gründe, die Sirius Engineering GmbH nicht zu vertreten hat.

13.5

Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung, sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffern 12.1 bis 12.4 ausdrücklich genannten, insbesondere keine Ansprüche auf Wandlung oder Schadenersatz.

13.6

Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet Sirius Engineering GmbH nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

13.7

Die Gewährleistungsrechte und Einreden können Dritten ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Sirius Engineering GmbH nicht übertragen werden

13.8

Der Besteller wird die Regeln von Sirius Engineering GmbH betreffend Warenretouren unter Gewährleistung oder für Reparatur befolgen.

 

14

 

Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen

14.1

In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn Sirius Engineering GmbH die Ausführung der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, wenn eine dem Verschulden von Sirius Engineering GmbH zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder wenn Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden von Sirius Engineering GmbH vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, Sirius Engineering GmbH für die betroffene Lieferung oder Leistung unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens von Sirius Engineering GmbH unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.

14.2

In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und den Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziffer 14, und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 10% des Vertragspreises der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.

 

15

 

Ausschluss weiterer Haftungen

15.1

Alle Ansprüche des Bestellers ausser den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere irgendwelche nicht ausdrücklich genannte Ansprüche auf Schadenersatz. Minderung oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Sirius Engineering GmbH, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

 

16

 

Rücknahme von Verpackungsmaterial und Entsorgung

16.1

Es besteht kein Anspruch des Bestellers auf Rücknahme von Verpackungsmaterial oder auf Entsorgung von durch Sirius Engineering GmbH gelieferten Produkten.

 

17

 

Rückgriffsrecht von Sirius Engineering GmbH

17.1

Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt, Sachen Dritter beschädigt oder entstehen andere Schäden und wird aus diesem Grund Sirius Engineering GmbH in Anspruch genommen, steht dieser ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu. Der Besteller wird Sirius Engineering GmbH schadlos halten.

 

18

 

Datenschutz

18.1

Der Online-Shop weist darauf hin, dass die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die zur Leistungserbringung und Vertragserfüllung notwendigen Daten können auch an beauftragte Dienstleistungspartner (z.B. Logistikunternehmen, Servicepartner, Inkassofirma) weitergegeben werden, unter anderem auch ins Ausland in Länder, welche allenfalls nicht über einen gleichwertigen Datenschutz verfügen. Die Kundschaft erklärt sich mit der Zustimmung zu diesen AGB‘s mit dieser Datennutzung einverstanden.

 

19

 

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

19.1

Für diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt vorbehaltlich nachstehender Regelung schweizerisches Recht.

19.2

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist Arbon TG, Schweiz. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich das Recht vor, den Kunden an seinem Wohnsitz bzw. Sitz zu verklagen.